Garantiebedingungen

 

1. Die der Garantie unterliegenden Teile

  1. Die Garantie bezieht sich auf die im Kaufvertrag/ Rechnung genannten Gebrauchtteile und den beschriebenen Lieferumfang.
  2. Es wird kein Ersatz von Material- und Lohnkosten geleistet für:

    a. Verschleißteile wie Bremsklötze, Bremsscheiben, Bremstrommeln, Kupplung, Bremsleitungen, Bremsenwartung, Fahrwerkstoßdämpfer, Federbeine, Spurstangen, Stabilisatoren.

    b. Kontrolle von Flüssigkeitsständen sowie Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel

    c. alle nicht direkt im Kaufvertrag bezeichneten Teile, auch wenn diese zu den im Kaufvertrag genannten Baugruppen gehören wie z.B. Dichtungen, Wellendichtringe, Kühl- und Heizwasserschläuche, Rohrleitungen, Glühkerzen, Nebenaggregate, Keilrippenriemen, Zahnriemen

    d. Teile die bei Wartungs- oder Pflegearbeiten regelmäßig ausgetauscht werden wie Filtereinsätze, Zündkerzen, Glühlampen usw.

    e. Test-, Meß- und Einstellarbeiten, Funktionskontrollen, Reinigungsarbeiten

 

2. Inhalt der Garantie, Ausschlüsse

Verliert ein garantiertes Teil innerhalb der vereinbarten Garantiedauer unmittelbar und nicht in Folge eines Fehlers nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur des garantiepflichtigen Schadens in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang.

Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:

  1. a. durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis

  2. b. durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion

  3. c. durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie

  4. d. für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, aus Reparaturauftrag oder aus anderweitiger Garantiezusage eintritt oder einzutreten hat

  5. e. die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen

  6. f. die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt wurde

  7. g. die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe, Ölmangel oder Überhitzung entstehen

  8. h. die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Kraftfahrzeugs (z.B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- sowie Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind

  9. i. durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht oder dass die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Garantiegebers wenigstens behelfsmäßig repariert war

Ferner besteht keine Garantie für Schäden:

  1. a. wenn an dem garantierten Gebrauchtteil während der Gültigkeit der Garantie nicht die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten von einem Kfz-Meisterbetrieb durchgeführt worden sind

  2. b. der Schaden dadurch entstanden ist, dass er nicht unverzüglich gemeldet und das garantierte Gebrauchtteil zur Reparatur bereitgestellt wurde

  3. c. dadurch entstanden ist, dass der Schaden durch Nichtbeachtung der Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden ist

  4. d. der fachlich richtige Einbau nicht nachgewiesen werden kann, z. B. mit einer Einbaurechnung eines Kfz-Meisterbetriebes

  5. e. wenn beim Einbau des garantierten Gebrauchtteils die Betriebsstoffe und Filter nicht erneuert wurden

 

3. Geltungsbereich der Garantie

Die Garantie gilt in Europa.

 

4. Umfang der Garantie

Kostenbeteiligung durch den Käufer

  1. a. Der Garantieanspruch umfasst im Garantiefall Instandsetzung nach den technischen Erfordernissen an den garantierten Gebrauchtteilen, nach Wahl des Garantiegebers auch durch Ersatz eines gleichwertigen Teils. Übersteigen die Instandsetzungskosten die Kosten eines gleichwertigen Teils, wird vorrangig Ersatz geliefert. Ein etwa erforderlicher Aus- und Einbau sowie erforderliche Wartungsarbeiten, Betriebs- und Hilfsstoffe sind nicht Gegenstand der Garantie.

  2. b. Sollte ein gleichwertiges Teil nicht lieferbar sein und der Garantiegeber einem freien Teilebezug zustimmen, so wird gegen Vorlage der Rechnung maximal der beim Garantiegeber entrichtete Kaufpreis erstattet.

  3. c. Die Lohnkosten im Garantiefall werden nicht erstattet.

  4. d. Ersetzte Teile werden Eigentum des Garantiegebers.

 

Unter die Garantie fallen nicht:

  1. a. der Ersatz von Folgeschäden und -kosten

  2. b. Kosten für Luftfracht

 

Werden gleichzeitig unter die Garantie fallende und sonstige Reparatturen und Inspektionen durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt

Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages), Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und Schadenersatz statt der Leistung aus dem Kaufvertrag.

 

5. Voraussetzungen für die Gewährung von Garantieleistungen

Nach Feststellung eines Garantieschadens hat der Garantienehmer diesen Schaden unverzüglich und immer vor Reparaturbeginn, gegebenenfalls auch telefonisch, dem Garantiegeber zu melden und Gelegenheit zur Prüfung zu geben.

Soweit eine Reparatur durch den Garantiegeber nicht möglich ist, kann die Reparatur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Garantiegebers durch eine vom Hersteller anerkannten und geeigneten Werkstattbetrieb erfolgen. 

Der Garantienehmer muss sich in diesem Fall eine quittierte Rechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im einzelnen zu ersehen sind, vorlegen lassen und diese zunächst begleichen. Diese Rechnung legt er unverzüglich dem Garantiegeber vor, der ihm die unter die Garantie fallenden Auslagen nach interner Prüfung erstattet.

Der Käufer hat dem Garantiegeber erforderliche Auskünfte zu erteilen und die defekten Teile zwecks einer evtl. Begutachtung zu überlassen

 

Der Garantienehmer hat:

  1. a. im Schadensfall den Kaufvertrag und bei verbauten Teilen den Einbaunachweis der garantierten Gebrauchtteils vorzulegen

  2. b. eine schriftliche Schadensmeldung abzugeben und auf verlangen die Nachweise über durchgeführte Wartungsarbeiten gemäß Herstellervorgaben vorzulegen

  3. c. den Schaden Möglichst zu mindern

 

6. Beginn und Dauer der Garantie

Die Garantie beginnt mit dem Tag der Übernahme des Teils durch den Käufer und endet nach 6 Monaten.

 

7. Verjährung

Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren 6 Monate nach Eingang der Schadenanzeige beim Garantiegeber, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablauf der Garantiefrist gemäß § 6.

Hinweis zu Sachmängelansprüchen

Gesetzliche Sachmängelansprüche des Käufers bleiben unberührt.

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